Mindestlohn

Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung

Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Er wird für die Innen- und Unterhaltsreinigung sowie die Glas- und Fassadenreinigung jeweils vom Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Damit erstreckt er sich in seinem Geltungsbereich auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern im Gebäudereiniger-Handwerk mit Sitz im Ausland. Er gilt als gesetzlicher Branchenmindestlohn zwingend für alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks unabhängig von einer Mitgliedschaft in Verbänden oder Gewerkschaften. Die Einhaltung der Mindestlöhne aus diesem Tarifvertrag obliegt der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Hinweis: Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages in der Gebäudereinigung 2015 am 19.12.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Damit beträgt die Lohngruppe 1 (Ost) ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro (2014: 7,96 Euro) für alle Betriebe (und Betriebsabteilungen) der Gebäudereinigung, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Innung oder der Gewerkschaft. Der Mindestlohntarifvertrag gilt ebenfalls für die grenzüberschreitende Tätigkeit ausländischer Betriebe in Deutschland. Die weiteren Mindestlöhne Lohngruppen 1 und 6 West sowie Lohngruppe 6 Ost sind ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt worden. Der Mindestlohntarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.