Entsendegesetz

Zum 1. Juli 2007 ist das Gebäudereiniger-Handwerk als Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) aufgenommen worden. Die Bedeutung und Zielsetzung beschreibt das Gesetz selbst in § 1 AEntG: „Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.“

Die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk waren schon seit vielen Jahren jeweils vom Tarifausschuss im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit galten sie schon immer als ein gesetzlicher Branchenmindestlohn zwingend für alle Reinigungsbetriebe in Deutschland, unabhängig von einer Mitgliedschaft in den Verbänden oder Gewerkschaften. Durch die Osterweiterung der EU im Jahre 2004 war aber aufgrund der neuen europäischen Dimension des wirtschaftlichen Wettbewerbs Handlungsbedarf entstanden. Nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren, also seit dem 1. Mai 2011, gilt der europäische Binnenmarkt mit seiner Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für osteuropäische EU-Betriebe. Daher reichte die „Allgemeinverbindlicherklärung“ unserer Mindestlöhne nach dem Tarifvertragsgesetz nicht mehr, und ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn existiert in Deutschland noch immer nicht. Eine Erstreckung der Mindestlöhne auf entsendete Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland ermöglicht daher nur das AEntG. Durch die Einbeziehung der Branche Gebäudereiniger-Handwerk in den Geltungsbereich des AEntG sind faire Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Reinigungsbetrieben im deutschen Markt gewährleistet worden.